Satzung (25. Juni 2004)

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Der nachstehende Satzungstext wurde von der Generalversammlung 1985 (März 14) angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Er wurde in der Generalversammlung 1994 (Mai 4) und 2004 (Juni 25) ergänzt und angepasst.

1 : Name und Wesen

1-1 : Der Verein führt den Namen "djk Nieder-Olm". Er ist gegründet 1985 (März 14) in der Tradition des im Jahre 1919 gegründeten und durch die Hitlerbehörden aufgelösten Vereins djk Nieder-Olm. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name "djk Nieder-Olm eV."

1-2 : Der Verein ist Mitglied des djk Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungssport und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des djk Bundesverbandes. Der Verein führt die djk Zeichen. Seine Farben sind : grün und weiss.

1-3 : Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

1-4 : Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem djk Bundesverband.

1-5 : Der Verein ist auch um aussersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.

1-6 : Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der djk Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der djk Sportjugend werden jugendgemässe Angebote gemacht für einen persönlichkeitsgerechten und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung, und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die djk Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

1-7 : Der Verein "djk Nieder-Olm eV." mit dem Sitz in Nieder-Olm verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (von 1977 Jan 1). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschliesslich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

1-8 : Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 : Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben :

2-1 : Der Verein fördert den Leistungssport und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an, und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

2-2 : Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

2-3 : Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Massnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchungen und Überwachung, sowie fachgerechte Erste Hilfe Ausbildung.

2-4 : Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen im djk Kreisverband, djk Diözesanverband, djk Landesverband und djk Bundesverband und ist bemüht um die Verbreitung und Auswertung des djk Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

2-5 : Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat die parteipolitische Neutralität, sowie die religiöse und weltanschauliche Toleranz zur Voraussetzung.

2-6 : Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

3 : Mitgliedschaft

3-1 : Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der djk anerkennt.

3-2 : Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft :
(a) aktive Mitglieder,
(b) passive Mitglieder,
(c) Ehrenmitglieder,
(d) Förderer.
Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäss einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäss den Ehrenordnungen im djk Bundesverband.

3-3 : Mitglieder über 16 Jahren haben Stimmrecht und Wahlrecht.

3-4 : Aufnahme, Austritt, Ausschluss :
(a) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
(b) Die Mitgliedschaft endet ausser durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, mindestens 1 Monat vor Juni 30 bzw. Dezember 31 des Kalenderjahres. Er wird somit jeweils halbjährlich wirksam.
(d) Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäss geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstösst. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an den Vorstand des djk Kreisverbands bzw. djk Diözesanverbands zulässig.

3-5 : Pflichten der Mitglieder sind :
(a) die Satzungen und Ordnungen der djk anzuerkennen;
(b) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der djk (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen), sowie an der Generalversammlung teilzunehmen;
(c) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben;
(d) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;
(e) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

4 : Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand), sowie die Generalversammlung.

4-1 : Vorstand
(a) Zum Vereinsvorstand gehören : der Vorsitzende, 2 stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Sportwart, der Kassierer, der Jugendleiter (diese bilden den geschäftsführenden Vorstand);
(b) die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten, der Pressewart, der Geistliche Beirat, bis zu 4 Beisitzer, von denen 2 von der Generalversammlung zu wählen sind und 2 vom Vorstand berufen werden können;
(c) der Ehrenvorsitzende (ohne Stimmrecht).
(d) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist berechtigt den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur vertretungsberechtigt sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(e) Sofern der Geschäftsführer in einem Anstellungsverhältnis zum Verein steht, hat er im Vorstand kein Stimmrecht.

4-2 : Aufgaben des Vereinsvorstands
Aufgaben des Vereinsvorstands sind die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Massgabe der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung, sowie die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und aussen. Er erfüllt seine Aufgabe in der Regel als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.

4-3 : Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben sind im einzelnen :
(a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und aussen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
(b) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall.
(c) Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
(d) Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstands, den Schriftwechsel des Vereins, fertigt Protokolle und Einladungen an, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
(e) Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins.
(f) Dem Jugendleiter ist die Betreuung und Vertretung der Jugendabteilungen und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der djk Jugendordnung.
(g) Der Kassierer verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
(h) Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung, und die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschüsse, Spielführer, Mannschaftsführer, und Riegenführer unterstützt.
(i) Dem Sportarzt obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und periodische Überprüfungen des Gesundheitszustands mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfs (besonders bei den jugendlichen Mitgliedern), sowie die Überwachung der Erste Hilfe Massnahmen.
(j) Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse an, hält die Verbindung mit den Pressestellen im djk Diözesanverband, djk Landesverband, sowie dem djk Sportamt, und unterstützt die Verbreitung der djk Verbandszeitschrift.

4-4 : Wahl und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Generalversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand bestellt und bedarf der Bestätigung durch die kirchliche Stelle. Der Jugendleiter wird auf der Generalversammlung der Jugend von den 10 bis 18 Jahre alten Mitgliedern der djk Sportjugend gewählt, und bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstands. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung des Gesamtvorstands. Der Sportarzt, der Pressewart, und die 2 Beisitzer werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen. Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

4-5 : Generalversammlung
Der Verein hält die Generalversammlung in folgenden Formen ab : jährlich bzw. ausserordentlich. Zur Generalversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16 Jahre alten Mitglieder.

4-6 : Aufgaben der Generalversammlung
Die Aufgaben der Generalversammlung sind :
(a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein,
(b) Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstands, mit Ausnahme des Geistlichen Beirats, sowie Wahl der Kassenprüfer,
(c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr,
(d) Festsetzung der Vereinsbeiträge.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschliesst oder wenn 1 Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Wenn die Generalversammlung als jährliche Generalversammlung durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde : Entgegennahme der Jahresberichte, Vorlage der Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassierer, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, Wahlen zum Vorstand, Wahl der Kassenprüfer, Verabschiedung eines Haushaltplans, Beschluss über die Höhe des Vereinsbeitrags, Annahme des Jahresplans, Verschiedenes. Die Einladung zur jährlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung ist dem djk Kreisverband bzw. djk Diözesanverband zu übersenden.

4-7 : Verfahrensbestimmungen
Die Generalversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Anträge müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss eingeladen wurde. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und nicht mehr als 10 Prozent der anwesenden Mitglieder widersprechen. Die in einer Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

5 : Austritt des Vereins aus dem djk Bundesverband

Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" einberufenen Generalversammlung mit 3 Viertel Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Generalversammlung ist gleichzeitig dem djk Diözesanverband zu übersenden. Der Austrittsbeschluss ist dem djk Diözesanverband und dem djk Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem djk Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom djk Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

6 : Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" einberufenen Generalversammlung mit 3 Viertel Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zur Generalversammlung ist gleichzeitig dem djk Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss ist dem djk Diözesanverband und dem djk Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in welcher der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschliesslich im ökumenischen Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.